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„Gestörtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis” – Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen
In seinem Urteil vom - VI R 26/11 NWB WAAAE-02931 hat sich der VI. Senat des BFH mit den für den Arbeitnehmer eintretenden einkommensteuerrechtlichen Folgen bei einem „gestörten Altersteilzeitarbeitsverhältnis” auseinandergesetzt. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet (also „gestört”) und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, liegt Arbeitslohn vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu qualifizieren, für den das allgemeine Zuflussprinzip gilt (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Im Streitfall vereinbarte ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einschließlich der Altersteilzeitabrede vorzeitig beendet. Für das im Veranlagungszeitraum 2006 während der Arbeitsphase entstandene Wertguthaben erhielt der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin eine Ausgleichszahlung im Veranlagungszeitraum 2007.
Der Arbeitnehmer sah die wirtschaftliche Veranlassung der Ausgleichszahlung in der Arbeitsphase, in der er sich das Guthaben laufen...