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Beschränkter Abzug von Bewirtungsaufwendungen giltauch vollumfänglich für gastronomische Betriebe
Kein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG
Der BFH hat die Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen durch einen Hotelbetrieb mit Restaurant genauso dem beschränkten Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG unterworfen wie bei anderen Steuerpflichtigen. Dass das Unternehmen selbst einen gastronomischen Betrieb unterhielt, änderte an dieser Beurteilung nichts.
Hotelbetrieb mit Restaurant
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH betrieb ein Hotel mit Restaurant und Veranstaltungsräumen. Sie setzte in den Jahren 1998 und 1999 von sämtlichen Bewirtungskosten 20 % einkommenserhöhend als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben an. Diese Aufwendungen entfielen auf Bewirtungen von Kunden und Lieferanten bzw. Dienstleistern. Im Jahr 2000 unterließ die GmbH diese gewinnerhöhende Hinzurechnung für die hausinternen Bewirtungen. Dies galt auch für die Aufwendungen, die durch eine im Jahr 2000 durchgeführte Veranstaltung aus Anlass eines Empfangs zum zehnjährigen Bestehen des Hotels entstanden waren. Dazu gehörten neben Aufwendungen für Speisen und Getränke auch Aufwendungen für Musik und Dekoration.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung einen anteilig auf hausinterne Bewirtungen einschli...