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Fiskusprivileg bei Handlungen des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters
Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
Das BMF hat zur Anwendung des seit dem geltenden § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen und hierzu Einzelheiten geregelt.
Problemstellung
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom (BGBl 2011 I S. 1885) wurde § 55 InsO um Absatz 4 erweitert, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Diese Regelung ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem beantragt wird.
§ 55 Abs. 4 InsO gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht nach § 22 Abs. 1 InsO übergegangen ist (sog. „schwacher” vorläufiger Insolvenzverwalter). Handlungen, die der sog. „starke” vorläufige Insolvenzverwalter (also ein Verwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist) vornimmt, sind bereits nach § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten, d. h., sie werden vorrangig vor den einfachen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) befriedigt. § 55 Abs. 4 InsO privilegiert also den Fiskus, indem speziell Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis, die vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter begr...