BGH Beschluss v. - 1 StR 636/11

Steuerstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Gesetze: § 46 StGB, § 56 Abs 2 StGB

Instanzenzug: Az: 618 KLs 5/05 - 5100 Js 109/04

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, § 349 Abs. 2 StPO (vgl. auch , wistra 2011, 19).
Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. , wistra 2008, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die „überlange Verfahrensdauer“ und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Der darüber hinaus gewährte, ungewöhnlich hohe Vollstreckungsabschlag (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146, 147; , Rn. 40 mwN) vermag nicht nur die im Urteil festgestellte - erhebliche - Verfahrensverzögerung (deren Verhinderung jedenfalls auch, mitunter sogar primär Aufgabe der jeweiligen Justizverwaltungen wäre) zu kompensieren, sondern könnte auch von den Revisionen behauptete, darüber hinausgehende Verzögerungen hinlänglich ausgleichen.
Nack                                 Wahl                                  Elf
                   Graf                                   Jäger

Fundstelle(n):
AAAAE-03141