Ein privater Lehrer (hier: selbstständige Dozentin für Englisch und Französisch) ist mit seinen Leistungen zwar nach nationalem
Recht (§ 4 Nr. 21 UStG) nicht von der USt befreit. Der private Lehrer kann sich hinsichtlich der USt-Befreiung aber unmittelbar
auf das Unionsrecht berufen – Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.
Der Begriff des „Privatlehrers” in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL setzt nicht voraus, dass nach nationalem Recht eine
Befähigung zum Lehramt durch Hochschulabschluss besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 882 Nr. 9 KÖSDI 2012 S. 17928 Nr. 6 VAAAE-03053
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2011 - 5 K 370/11
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