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Umsatzsteuer; | keine Vergütung von Vorsteuer im Anordnungs- verfahren bei Zweifeln am tatsächlichen Geschäftsleitungsort
(1) Verfügt ein Unternehmer auch über eine Geschäftsleitung im Inland, so kommt eine Vergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG nur in Betracht, wenn dort keine wesentlichen Geschäftsführungsaufgaben erledigt werden. (2) Bei Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes besondere Anforderungen zu stellen (, rkr., EFG 2001, 258). •Hinweis: Die Vergütung abziehbarer Vorsteuerbeträge i. S. von § 15 UStG erfolgt bei Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, nach § 59 UStDV in einem besonderen Verfahren. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seine Geschäftsleitung nicht im Inland hat. Hat ein Unternehmer die Geschäftsleitung an mehreren Orten, so ist nach § 10 AO unter Geschäftsleitung der ”Mitt...