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Außensteuerrecht; | wirkungsloser „Zwangs”-Rücktrag von Verlusten bei der Hinzurechnungsbesteuerung
(1) Zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind die Einkünfte aus passivem Erwerb um Verluste zu kürzen, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Dies geschieht vor der Kürzung um ausgeschüttete Gewinnanteile gem. § 11 Abs. 1 AStG. (2) Da § 10d EStG für die Hinzurechnungsbesteuerung unverändert in der im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum geltenden Fassung übernommen wird, gab es vor 1994 kein Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag zu verzichten. Dies gilt auch, wenn der Rücktrag sich steuerlich nicht auswirkt. (3) Obwohl die Besteuerung bei wirkungslosem Verbrauch des Verlustrücktrags über die gesetzgeberische Zielsetzung des AStG hinausgeht, kann ein Verzicht auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags aus Billigkeitsgründen nicht bea...