Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen an Bord von Schiffen für Seeleute der Bundes- oder der Handelsmarine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom , BStBl 2006 II S. 267, und vom , BStBl 2006 II S. 378, entschieden, dass das Schiff als mobile Tätigkeitsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann; hierzu bedarf es immer eines immobilen Standorts.
Bei der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist nach dem BStBl 2012 II S. 27 Folgendes zu beachten:
Seeleute – dies gilt sowohl für Seeleute der Bundesmarine als auch der Handelsmarine – erhalten für die Zeit an Bord von Schiffen dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen, da sich die Frage der nämlichen Auswärtstätigkeit bei Ausübung einer Fahrtätigkeit nicht stellt.
Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufendungen ist zwischen Bundes- und Handelsmarine zu differenzieren.
1. Bundesmarine:
Nach völkerrechtlichen Grundsätzen gehört ein Schiff der Bundesmarine zum Inland , so lange es sich in deutschen Küstengewässern, auf hoher See und in ausländischen Küstengewässern befindet (Hinweis auf Artikel 29–32 des UN-Seerechtsübereinkommens, BGBl. 1994 II S. 1798). Diese völkerrechtlichen Grundsätze finden über Artikel 25, 59 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 2 AO Anwendung im Einkommensteuerrecht. Im Übrigen hat der BFH entschieden, dass Schiffe auf hoher See als „schwimmender Gebietsteil” des Landes anzusehen sind, dessen Flagge sie führen (vgl. BStBl 1978 II S. 50 m. w. N.). Diese Rechtsauffassung hat das bestätigt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Es bestehen keine Bedenken, die Grundsätze des Urteils auf alle noch offene Fälle anzuwenden.
Folglich sind für die Tage in ausländischen Küstengewässern und auf hoher See die Inlandspauschalen anzusetzen.
Nur für die Tage der Ein- und Ausschiffung und für Liegezeiten in ausländischen Häfen sind bei Soldaten der Bundesmarine die für den ausländischen Hafenort maßgebenden Tagegelder zu berücksichtigen.
2. Handelsmarine:
Handelsschiffe unter deutscher Flagge auf hoher See gehören nach völkerrechtlichen, auch einkommensteuerrechtlich maßgebenden Grundsätzen zum deutschen Staatsgebiet (Hinweis auf Artikel 27 und 28 des UN-Seerechtsabkommens, BGBl. 1994 II S. 1798). Dies gilt auch dann, wenn sie sich in Gebieten fremder Festlandssockel aufhalten. Das (a. a. O.) findet hier Anwendung. Diese Rechtsauffassung hat das bestätigt. Gegen dieses Urteil war Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen – VI R 51/07 – eingelegt worden. Das Revisionsverfahren ist zwischenzeitlich durch Rücknahme der Revision durch den Kläger erledigt. Es bestehen keine Bedenken, die Grundsätze aus dem auf alle noch offene Fälle anzuwenden.
Anders als Marinesoldaten auf Schiffen der Bundesmarine erhalten Seeleute der Handelsmarine an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge bereits dann die für das fremde Hoheitsgebiet maßgebenden Auslandspauschalen, wenn sie sich in ausländischen Küstengewässern befinden (vgl. [a. a. O.], –); denn Schiffe unter deutscher Flagge, die nicht hoheitlichen Zwecken dienen, sind in fremden Eigengewässern nicht exterritorial und grundsätzlich der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates unterworfen.
Folglich erhalten Seeleute auf Handelsschiffen unter deutscher Flagge
für die Tage in deutschen Küstengewässern, für die Tage der Ein- und Ausschiffung sowie für Liegezeiten in deutschen Häfen die Inlandspauschalen,
für die Tage auf hoher See die Inlandspauschale,
für die Tage in ausländischen Küstengewässern die Auslandspauschale des jeweilgen Staates,
für die Tage der Ein- und Ausschiffung und für Liegezeiten in ausländischen Häfen die für den ausländischen Hafenort maßgebenden Tagegelder.
Seeleute auf Handelschiffen unter fremder Flagge erhalten
für die Tage in deutschen Küstengewässern, für die Tage der Ein- und Ausschiffung sowie für Liegezeiten in deutschen Häfen die Inlandspauschalen,
für die Tage auf hoher See das für Luxemburg geltende Tagegeld (R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR 2008),
für die Tage in ausländischen Küstengewässern das für Luxemburg geltende Tagegeld (R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR 2008),
für die Tage der Ein- und Ausschiffung und für Liegezeiten in ausländischen Häfen die für den ausländischen Hafenort maßgebenden Tagegelder.
Das Territorialitätsprinzip findet aufgrund der Regelungen in R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 LStR 2008 auf Handelsschiffe unter fremder Flagge keine Anwendung.
Karstellend weise ich auf Folgendes hin:
Die zivile Schifffahrt umfasst neben Handelschiffen unter anderem auch Passagier-, Binnen- und Fischereischiffe (ohne Fangquote) oder Fischereifahrzeuge (mit Fangquote). Die obigen Ausführungen zur Handelsmarine finden auf die gesamte zivile Schifffahrt Anwendung, soweit die Schiffe im Rahmen der gewerbsmäßigen Seefahrt betrieben werden (Hinweis auf Art. 27 GG).
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt
2008/51
Fundstelle(n):
UAAAE-02936