BGH Beschluss v. - IX ZB 309/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Mannheim, 4 IN 95/11 vom LG Mannheim, 4 T 61/11 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz bestimmt im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 4 Rn. 7), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig, welcher gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften unterliegt wie die Rechtsbeschwerde (Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 236 Rn. 2).

Fundstelle(n):
IAAAE-02739