Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen einer Schwimmschule
Leitsatz
Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und der Heilung von Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden. Schwimmkurse in Aqua-Jogging und Wassergymnastik beinhalten keine
Heilbehandlung nach wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden im vorgenannten Sinne. Mit diesen Kursen wandte sich der Stpfl.
an unterschiedliche Personenkreise, u.a. auch gesunde Personen, um deren Allgemeinbefinden zu stärken. Eine Maßnahme zur bloßen
Steigerung des Allgemeinbefindens ist keine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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