Abschnitt 2: Sanierungsverfahren
§ 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens
(1) 1Der Sanierungsberater setzt den Sanierungsplan um. 2Er kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt und dem Oberlandesgericht Änderungen des Sanierungsplans vornehmen; dies gilt nicht für Regelungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3.
(2) 1Der Sanierungsberater berichtet dem Oberlandesgericht und der Bundesanstalt regelmäßig über den Stand der Sanierung. 2Sofern ein Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, berichtet er zugleich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.
(3) 1Bevor der Sanierungsberater dem Oberlandesgericht die Beendigung des Sanierungsverfahrens anzeigt, hat er die Bundesanstalt davon zu unterrichten. 2Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung des Sanierungsverfahrens. 3Sofern ein Reorganisationsverfahren eingeleitet werden soll, verbindet es die Aufhebung des Sanierungsverfahrens mit der Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Reorganisationsverfahrens.
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EAAAE-02616