Abschnitt 2: Sanierungsverfahren
§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung [1]
(1) Der Sanierungsberater ist berechtigt,
die Geschäftsräume des Kreditinstituts zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen,
Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere des Kreditinstituts zu nehmen und die Vorlage von Unterlagen sowie die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
an allen Sitzungen und Versammlungen sämtlicher Organe und sonstiger Gremien des Kreditinstituts in beratender Funktion teilzunehmen,
Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditinstituts zu erteilen,
eigenständige Prüfungen zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder des Kreditinstituts durchzuführen oder Sonderprüfungen zu veranlassen und
die Einhaltung bereits getroffener Auflagen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu überwachen.
(2) 1Der Sanierungsberater steht unter der Aufsicht des Oberlandesgerichts. 2Sowohl das Oberlandesgericht als auch die Bundesanstalt können jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und über die Geschäftsführung von ihm verlangen. 3Das Oberlandesgericht kann den Sanierungsberater aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 4Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Bundesanstalt erfolgen. 5Vor der Entscheidung ist der Sanierungsberater zu hören. 6Sofern ein Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, kann auch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in Satz 2 genannten Auskünfte oder Berichte verlangen, und das Oberlandesgericht hat sie vor seiner Entscheidung zu hören.
(3) Der Sanierungsberater ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen.
(4) 1Der Sanierungsberater hat Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Das Oberlandesgericht setzt die Höhe der Vergütung und der notwendigen Auslagen auf Antrag des Sanierungsberaters nach Anhörung des Kreditinstituts durch unanfechtbaren Beschluss fest. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Sanierungsberaters durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAE-02616
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .