KredReorgG § 10

Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

1In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. 2Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen und die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des Kreditinstituts an anderen Gesellschaften. 3§ 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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EAAAE-02616