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Einkommen-/Lohnsteuer | Berechnung der Entfernungspauschale auf der Basis einer längeren, aber „offensichtlich verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung
(1) „Offensichtlich” verkehrsgünstiger i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. (2) Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt. (3) Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als „offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall...