Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre
Strittige Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf Personenhandelsgesellschaften
Die außerbilanzielle Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB soll i. S. des Gläubigerschutzes unter bestimmten Voraussetzungen die Ausschüttung unsicherer Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, dem zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Deckungsvermögen sowie einem Aktivüberhang an latenten Steuern an die Anteilseigner verhindern. Eine Anwendungspflicht der Regelung besteht hierbei unstrittig für Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich einer Anwendbarkeit der Vorschrift insbesondere auf Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB bestehen jedoch nicht zu vernachlässigende (konzeptionelle und umsetzungstechnische) Unklarheiten. Im Vordergrund dieses Beitrags steht daher die Frage des Umfangs der Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf verschiedene Unternehmensformen.
Kaya/Borgwardt, Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB, StuB 2010 S. 727 NWB PAAAD-52861
Worin liegt die Bedeutung der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB?
Was bewirkte die Änderung der Regelung bzgl. des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB i. V. mit der Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf Personenhandelsgesellschaften?
Inwiefern begründet der Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre Problem...