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Handelsrecht | Keine Firmennachhaftung für Gewerbesteuerschuld des Gaststättenvorpächters
Zwar haftet der Nachfolger eines Handelsgeschäfts für alle bei dessen Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er es unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt (§ 25 HGB). Doch haftet der neue Inhaber einer Gaststätte grds. nicht nach § 25 HGB für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers. Dies gilt auch, wenn er die Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen fortführt und der Name des Lokals (hier „Zum Viertele”) nicht geeignet ist, den Betreiber zu individualisieren. Denn die Vorschrift greift, wenn [i]BGH, Urteil vom 28. 11. 2005 - II ZR 355/03 NWB BAAAB-98042, FG Münster, Urteil vom 12. 3. 2009 - 8 K 2496/06 NWB WAAAD-21606 zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im ...