Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Verfassungsbeschwerde
Der entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 [1] anhängig ist.
Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da lt. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2225 A - 17 - St
213
Fundstelle(n):
AAAAE-02357
1Anm. d. Red.: Das Verfahren ist mittlerweile erledigt; Nichtannahmebeschluss