OFD Frankfurt/M. - S 2225 A - 17 - St 213

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

Verfassungsbeschwerde

Der entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 [1] anhängig ist.

Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da lt. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2225 A - 17 - St 213

Fundstelle(n):
AAAAE-02357

1Anm. d. Red.: Das Verfahren ist mittlerweile erledigt; Nichtannahmebeschluss