Identifikationsnummer verfassungsgemäß (inhaltsgleich mit )
Leitsatz
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.
Vergleichbar .
Gesetze: GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 4, AO § 30, AO § 139a, AO § 139b
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) teilte der im Jahr 2007 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.
2 Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO sowie die dazu nach § 139b Abs. 3 AO und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, blieb erfolglos.
3 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).
4 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung von Daten unter dieser Nummer rechtswidrig waren und sind.
5 Das BZSt beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
6 II. Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Beurteilung im Einzelnen wird auf das verwiesen, das in dem von der Mutter der Klägerin betriebenen Revisionsverfahren II R 49/10 ergangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 439 Nr. 4
KAAAE-02332