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Sozialrecht; | Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Mit hat der EuGH die Rs. C-135/99 wie folgt entschieden: Die zuständige Einrichtung eines Mitgliedstaats hat nach den Art. 8a, 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG) Kindererziehungszeiten, die eine zur Zeit der Geburt des Kindes als Grenzgänger in diesem Mitgliedstaat beschäftigte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person in Letzterem zurückgelegt hat, für die Gewährung der Altersrente wie im Inland zurückgelegte Zeiten anzurechnen.