Vertretung einer GmbH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Vollbeendigung
Kostentragungspflicht des vollmachtslosen Vertreters
Leitsatz
1. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Liquidation einer GmbH. Die Eintragung desjenigen, der etwa im Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer der GmbH war, als Liquidator ins Handelsregister ist unzutreffend.
2. Auch im Falle eines positiven Reinvermögens schließt sich an das Insolvenzverfahren kein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren
an.
3. Das Insolvenzverfahren soll zur Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft führen.
4. Kosten, die ein vollmachtloser Vertreter veranlasst hat, sind ihm aufzuerlegen.
Fundstelle(n): LAAAE-02041
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.04.2011 - 3 K 60/09
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