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Verschmelzungen nach dem neuen Umwandlungssteuererlass
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 566Durch das SEStEG (vom , BGBl 2006 I S. 2782) wurde das Umwandlungssteuergesetz vor mehr als fünf Jahren europarechtskonform ausgestaltet. Der seitdem nicht an die neue Gesetzeslage angepasste Umwandlungssteuerlass vom (UmwStE 1998) wurde nun größtenteils durch den neuen Umwandlungssteuererlass vom (UmwStE 2011), der kürzlich im BStBl 2011 I S. 1314 veröffentlicht wurde, abgelöst. Der neue Erlass schafft an vielen Stellen Klarheit, wirft aber auch neue Fragen auf.
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Inländische Verschmelzungen Für noch [i]Schlussbilanz sui generisanwendbare Vorschriften des UmwStG 1995 gilt der UmwStE 1998 neben dem UmwStE 2011 fort. Der UmwStE 2011 hält an der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts, d. h. der Voraussetzung einer wirksamen Verschmelzung nach dem UmwG, fest. Verschmelzungen können wie bisher mit steuerlicher Rückwirkung gem. § 2 UmwStG vorgenommen werden, wobei die Rückwirkungsfiktion grds. nicht gegenüber Anteilseignern gilt. Neu sind eigenständige Ansatz- und Bewertungsvorschriften, insbesondere die Abkoppelung von Aktivierungs- und Passivierungsverboten für die steuerliche Schlussbilanz und – infolge der steuerlichen Wertverknüpfung – damit auch für die Übernahmebilanz des übernehmenden...