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Studenten in dualen Studiengängen
1. Allgemeines
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem in versicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion in § 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 1 Satz 5 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Begriff des Teilnehmers an einem dualen Studiengang ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Es existiert mithin keine allgemeingültige Legaldefinition. Duale Studiengänge zeichnen sich nach den Empfehlungen des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen mit besonderem Profilanspruch durch die Inanspruchnahme von Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen als zweitem Lernort neben der Hochschule oder Berufsakademie und die Verteilung des Lehrplans auf mindestens zwei Lernorte aus. Deren bewusste inhaltliche, zeitliche und organisatorische Integration zielt darauf ab, über die Verbindung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung ein spezifisches Qualifikationsprofil der Studierenden zu erreichen. Wesentl...