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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Insolvenzgeldumlage

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Der Umlagesatz beträgt auch im Kalenderjahr 2024 0,06 % (BGBl. I Nr. 379 vom ).

1. Allgemeines

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom (BGBl. I S. 2130) wurde der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen übertragen. Seit dem wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.

Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung. Das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) wird durch den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen nicht tangiert. Insbesondere wird im Meldeverfahren keine neue Beitragsgruppe für die Insolvenzgeldumlage eingeführt. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen. Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen...

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