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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Bettensteuer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS- SV-Viele Kommunen erheben eine sog. Bettensteuer (auch Beherbergungsabgabe, Kultur- und/oder Tourismusförderabgabe oder Infrastruktur-Förderabgabe genannt). Hierbei handelt es sich um eine prozentuale Sonderabgabe auf den Zimmerpreis je Übernachtung (z. B. 5 % des Übernachtungspreises oder einen „Festbetrag“ je Übernachtung). Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern kann diese Abgabe als Bestandteil der Übernachtungskosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Vgl. auch die Erläuterungen zu Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten in Anhang 4 unter Nr. 8 Buchstabe a. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung einer sog. Bettensteuer für beruflich bedingte Übernachtungen für verfassungswidrig ( 9 CN 1.11 und 2.11).

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