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Zillmerung
In einem Versicherungsvertrag sind in den Prämien über die gesamte Laufzeit des Vertrags planmäßig Aufwendungen für die Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt. Die Zillmerung bei Versicherungen führt nun die sofortige Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten für einen Versicherungsvertrag mit den ersten Beiträgen durch, ohne dabei die ursprüngliche planmäßige Leistung zu verändern. Die planmäßigen Kosten für einen Versicherungsvertrag werden auf den Beginn bezogen. Bei einer Beendigung des Versicherungsvertrags in den ersten Jahren besteht damit kein oder nur ein geringes Deckungskapital, sodass für einen vorzeitig ausscheidenden Mitarbeiter bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung der Nachteil eines erheblichen Unterschieds zwischen Wert der Versicherung und einbezahlten Beiträgen besteht.
Durch (Az.: 3 AZR 17/09) wurde die Zulässigkeit von gezillmerten Versicherungstarifen bei Entgeltumwandlungen bestätigt. Dieses Verfahren verstößt damit nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG. Allerdings könnten gezillmerte Tarife i. S. d. § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen, wobei die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf ...