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Überzahlung
Leistet ein Anleger Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag, die den Höchstbetrag nach § 10a EStG abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen – sofern es sich nicht um den Sockelbetrag handelt – so liegt eine Überzahlung vor.
Ist in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag vertraglich die Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag (z. B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch) vorgesehen, handelt es sich bei darüber hinausgehenden Beiträgen um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge. Der Anleger kann diese
nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vom Anbieter zurückfordern oder
in Folgejahren mit geschuldeten Beiträgen verrechnen lassen. In diesem Fall sind sie für das Jahr der Verrechnung als Altersvorsorgebeiträge zu behandeln.