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Lexikon Altersversorgung 2024 vom

Identifikationsnummer

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Versicherungen, Banken sowie die Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte steuerlich relevante Angaben an die Finanzbehörden zu übermitteln. Dies gilt z. B. für die Rentenbezugsmitteilung sowie die Mitteilung über gezahlte Beiträge für die Riester- und Rürup-Rente. Die Zuordnung dieser übermittelten Daten zu dem betreffenden Steuerpflichtigen erfolgt über die persönliche Identifikationsnummer (§§ 139a und 139b Abgabenordnung [AO]). Die Identifikationsnummer wurde zum eingeführt (Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV) vom (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2432) und wird seit dem vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben.

Die Identifikationsnummer besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfte Ziffer, die keinerlei Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen zulassen. Sie ist lebenslang gültig, beispielsweise auch dann, wenn der Steuerpflichtige umzieht und in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes fällt. Gespeichert werden der Vor- und Familienname, Doktorgrade und andere Titel, frühere Namen, Geburtstag und -...

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