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Umsatzsteuer; | entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG bei treuhänderischer Vermögensanlage und -verwaltung
(1) § 3 Abs. 3 UStG ist in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) auch auf sonstige Leistungen eines Treuhänders, die dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers erbringt, anwendbar. (2) Legt ein Treuhänder ihm überlassene Geldbeträge im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers im Rahmen steuerfreier Umsätze (§ 4 Nr. 8a UStG) als Termingelder an und erhält er für diese Treuhandtätigkeit Provisionen von Seiten des Treugebers, so können diese Provisionszahlungen wegen der sich aus § 3 Abs. 3 UStG ergebenden Fiktion eines weiteren steuerfreien Kreditumsatzes im Verhältnis Treugeber — Treuhänder nicht der USt unterworfen werden. (3) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen USt-Sondervorauszahlungsbescheid, der sich durch Erlass des Jahressteuerbescheids erledigt hat, ist zulässig, wenn sich der Kl. hiermit ...BStBl 1998 II, 413