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Abgabenordnung; | Nichteinvernahme eines ausländischen Zeugen
Hat das FG im Streit um die Berücksichtigung eines auslandsbezogenen Aufwands nach § 4 Abs. 4 EStG zwar die Tatsache des in Frage stehenden Zahlungsvorgangs bejaht, dessen betriebliche Veranlassung aber mangels eines entsprechenden Nachweises und unter Hinweis auf die besonderen Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 AO 1977 verneint, so stellt es keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn ein im Ausland wohnhafter Zeuge nicht gehört wurde, den der Kl. allein für die Tatsache der Zahlung benannt, aber nicht in die Sitzung gestellt hatte, zumal dann, wenn der Kl. selbst bekundet, dass andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (, BFH/NV 1222). •Hinweis: Der Kl., ein Unternehmensberater, wollte Zahlungen an einen in der Schweiz ebenfalls als Unternehmensberater tätigen Unternehmer ...BStBl 1975 II, 61