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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der gleichmäßigen, unabhängig vom Gewinnzufluss erfolgenden Verteilung der Einkommensteuervorauszahlungen
(1) Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Stpfl. geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichmäßig. (2) Das geltende Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß (Bezug: § 37 Abs. 1, 3 EStG).
Der Kläger, ein Sozius einer Rechtsanwaltssozietät, machte geltend, erfahrungsgemäß immer den überwiegenden Anteil seines Gewinns erst im 2. Halbjahr zu erzielen. Deswegen wurden über mehrere Jahre entsprechend einer Vereinbarung mit dem FA von der Jahresvorauszahlung jeweils 20 % zur Fälligkeit 10. 6./10. 9./10. 12. und die verbleibenden 40 % jeweils als nachträgliche Vorauszahlung im Januar des Folgejahres festgesetzt ...