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Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus unter Nutzung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Wirtschaftsguts durchgeführter Erwerbstätigkeit keine Masseverbindlichkeiten
Nutzt der Insolvenzschuldner unberechtigt einen zur Masse gehörenden Gegenstand für seine nach Insolvenzeröffnung aufgenommene Erwerbstätigkeit, ist die durch sonstige Leistungen des Insolvenzschuldners begründete Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn die Umsätze im Wesentlichen auf dem Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft und nicht im Wesentlichen auf der Nutzung des Massegegenstands beruhen (Bezug: § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 148 ff. InsO; § 60, § 123 FGO).
Der Insolvenzschuldner nahm nach Insolvenzeröffnung im Januar 2006 eine neue gewerbliche Tätigkeit als Bauträger auf. Der Insolvenzverwalter untersagte ihm aber die weitere Verwendung von zur Insolvenzmasse gehörenden Büroräumen für die neue gewerbliche Tätigkeit. Der Insolvenzschuldner...BGBl 2007 I S. 509