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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Übernahme durch anderes Unternehmen
Ein Handelsvertreter kann auch dann einen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 HGB). Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolventen Unternehmens, sind dessen bisherige Kunden, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden anzusehen. Für das Bestehen des daraus resultierenden Anspruchs ist es unerheblich, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Insolvenzverwalter auch den Kundenstamm d...