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Abgabenordnung; | Festsetzungsverjährung bei der Festsetzung der Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften
(1) Ausgangspunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften nach dem AStG ist bei Nichtabgabe einer Steuererklärung der Zeitpunkt der Zurechnung der Besteuerungsgrundlagen. (2) Bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe einer Steuererklärung für die Berechnung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 AO der Ablauf des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt werden. (3) Für den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO reicht es aus, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, für welchen Folgebescheid die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist (