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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Mit Urteilen vom und vom hat der BFH in den Sachen VI R 71/10 NWB BAAAE-00566 und VI R 13/11 NWB RAAAE-00565 erstmals zu § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010 entschieden und geurteilt, dass weder bei einem Hochschullehrer mit Lehrverpflichtung noch bei einer Richterin am Amtsgericht, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer zu verorten ist.
Im Verfahren VI R 71/10 war der Kläger als Hochschullehrer an der Universität X tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz befand sich in Y. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den beantragten Werbungskostenabzug, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilde. Das Finanzgericht ließ die geltend gemachten Aufwendungen ebenfalls nicht zum Werbungskostenabzug zu, obwohl der Kläger vorgebracht hatte, dass er den größten Teil seiner Arbeitszeit (Forschungsarbeiten und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen) nicht in der Universität, sondern in seinem häuslichen Arbe...