Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-01384 Die obersten Finanzbehörden der Länder und das BMF haben die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der bewertungsabhängigen Steuern und der Einkommensteuer neu geregelt. Anlass hierfür war das (BStBl 2010 II S. 113), mit dem für Handelsgeschäfte eines Land- und Forstwirts neue Abgrenzungskriterien aufgestellt wurden. Der Beitrag stellt zunächst die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil und die Zusammenhänge zwischen Bewertungsrecht und Einkommensteuerrecht dar. Anschließend werden die neuen Abgrenzungsregelungen erläutert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Das Hofladenurteil und seine Umsetzung
[i]BFH verwirft bisherige Abgrenzung bei HandelsgeschäftenDer BFH ist in seinem Urteil vom - IV R 21/06 (BStBl 2010 II S. 113) im Bereich der Handelsgeschäfte eines Land- und Forstwirts von seiner bisherigen Rechtsprechung (, BStBl 1960 III S. 460, und vom - IV 285/62 U, BStBl 1965 III S. 90) mit weitreichenden Folgen abgewichen. Hiervon sind sowohl das gesamte Bewertungsrecht als auch das Einkommensteuerrecht betroffen.
[i]Neue Abgrenzungskriterien des BFH Grundsätzlich ist der Verkauf von selbst gewonnenen Erzeugnissen ab Hof stets Teil der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion....