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Umsatzsteuer | Lieferung von Äpfeln gegen verbilligten Bezug von Obstsäften
Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist laut keine Materialbeistellung. Vielmehr liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Soweit der Kunde Äpfel anliefert und ausschließlich Apfelsaft bezieht, ist dieser Sachverhalt unstreitig als Materialbeistellung zu behandeln, die nicht Gegenstand eines Leistungsaustausches ist. Streitig war hingegen die Behandlung der Fälle, in denen der Kunde Äpfel anliefert und Mischgetränke mit Apfelanteil (z. B. Apfel-Orangensaft) oder Drittsäfte ohne Apfelanteil (z. B. reinen Orangensaft) abnimmt. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Lieferung...