Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verzicht auf den future service und kein Ende?
Unterschiedliche Auffassungen zum Verzicht auf den (noch) nicht erdienten Teil einer Pensionsanwartschaft
[i]Janssen, NWB 11/2009 S. 796, NWB 10/2010 S. 772, NWB 49/2010 S. 4027Unter dem Titel „Zwei gefährliche Irrtümer bei Pensionszusagen” wurde in u. a. darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolgen beim Verzicht auf den future service einer Pensionszusage ungeklärt sind. Es wurde aufgezeigt, dass die Verwaltung dabei einen Lohnzufluss und eine verdeckte Einlage annehmen könnte. Diese Vermutung erwies sich als berechtigt, da das FinMin NRW genau diese Rechtsfolge gezogen hat (Erlass vom NWB CAAAD-38576; dazu Janssen in ). Nach einer gemeinsamen Sitzung der Finanzbehörden der Länder erschienen dann der NWB LAAAD-54024 und der OFD Frankfurt/a. M. vom NWB UAAAD-54034, die den steuerfreien Verzicht auf den future service wieder für möglich erklärten (s. dazu Janssen, ). Doch damit ist die Verunsicherung immer noch nicht beendet. Anders als noch im vorstehenden Beitrag ausgeführt, ist der Verzicht auf eine verbindliche Zusage innerhalb der Finanzverwaltung weiterhin umstritten.
I. Kleine Einführung zum Verzicht auf den (noch) nicht erdienten Anteil (future service)
Jede Pensionszusage lässt sich denklogisch leicht in einen erdienten (past service) und einen (noch) nicht erdienten Teil (future service) aufteilen. Erhielt z. B. der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 35 eine Pensionszusage auf den 65. Geburtstag, wird an seinem 45. Geburtstag etwa / /