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Entnahme einbringungsgeborener Anteile
BFH erkennt Vorrang des Umwandlungsteuerrechts vor allgemeinen Entnahmeregelungen
Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss nach Ansicht des BFH keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen , IV B 2 - S 1909 - 33/98, BStBl 1998 I S. 268, Tz. 21.12).
Entnahmegewinn durch Anteilsübertragung
In dem vom BFH entschiedenen Fall stritten die Kläger (Eheleute) mit dem Finanzamt um die Beantwortung der Frage, ob ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn hinsichtlich einbringungsgeborener Anteile vorlag. Der Ehemann war ursprünglich Alleingesellschafter einer GmbH. Die GmbH-Anteile waren in den 1970er Jahren gegen Einbringung des vormaligen Einzelunternehmens des Ehemanns entstanden. Im Mai 2002 übertrug der Ehemann seiner Ehefrau unentgeltlich 15 % der Anteile; einem leitenden Mitarbeiter wurden weitere 2,5 % der Anteile übertragen. Das Finanzamt sah hierin die Realisierung eines Entnahmegewinns und unterwarf jeweils die Differenz zwischen Teilwert und Buchwert der Besteuerung. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.
Keine Steuerpflicht bei schenkweiser Übertragung
Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Fina...