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Wirtschaftsrecht; | Reexporte von Fahrzeugen
In der Rs. T-62/98 hat der für Recht erkannt und entschieden: (1) Die Entscheidung 98/273/EG der Kommission v. in einem Verfahren nach Art. 85 EGV (Sache IV/35.733 - VW) wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr festgestellt wird, (a) dass ein Splitmargensystem und die Kündigung einiger Händlerverträge als Sanktion Maßnahmen darstellten, die ergriffen wurden, um Reexporte von Fahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi aus Italien durch Endverbraucher und Vertragshändler dieser Marken aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern; (b) dass die Zuwiderhandlung in der Zeit v. bis zum Erlass der Entscheidung nicht vollständig beendet war. (2) Der Betrag der in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 90 000 000 Euro herabgesetzt....