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Abgabenordnung; | Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlstellenfunktion einer Domizilgesellschaft
(1) Bei Benennung eines Empfängers im Ausland muss das FA nachweisen, dass dieser die geltend gemachten Zahlungen nicht erhalten hat. (2) Die Feststellung des Bundesamtes für Finanzen, dass eine eigene Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft nicht feststellbar ist, genügt für sich nicht zur Annahme einer Domizilgesellschaft. (3) Die vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO ist ermessensfehlerhaft, wenn die Existenz des Stpfl. dadurch gefährdet wird (, rkr., EFG, 769). •Hinweis: Streitig war der Betriebsausgabenabzug eines Betrags, der nach den Angaben des Kl. im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines Waffengeschäfts über eine Gesellschaft, die auf Caymann Islands registriert, aber von Jersey aus tätig wird, an den von...