BBK Nr. 3 vom Seite 97

Kriterien zur Ermittlung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Christoph Linkemann | verantwortlicher Redakteur

Finanzverwaltung setzt neue BFH-Rechtsprechung um

[i]Beilage Grenzwerte & Pauschalen 2012Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – für viele Außendienst- oder Service-Mitarbeiter ein teurer Unterschied, können sie doch entweder jeden gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen oder nur die Entfernungspauschale. Der BFH hat mit drei Grundsatzurteilen vom entschieden: Ein Arbeitnehmer kann in einem Dienstverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Zusätzlich in Frage stellten die Richter dabei auch die bisherige 46-Tage-Regelung, nach der eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen sollte, wenn der Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich nur an einem Arbeitstag pro Arbeitswoche aufsucht (52 Wochen abzüglich sechs Wochen Urlaub).

Nach [i] Jahresverzeichnis 2011 dem ist zwar weiterhin von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer etwa einen Tag pro Woche in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird. Zusätzlich verlangt der BFH aber, dass der Arbeitnehmer dort auch den inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit erbringt. Sucht ein Mitarbeiter die Zentrale also nur auf, um Aufträge abzugeben, handelt es sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die praktischen Folgen des BMF-Schreibens stellen ab Seite 119 Steuerberaterin Susanne Weber und Steuerberater Kersten Weißig vor.

4/3-Rechnung: BFH bejaht Pflicht zur Verwendung der „Anlage EÜR”

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch 4/3-Rechnung, muss er die „Anlage EÜR” verwenden und darf nicht auf eine andere Darstellung ausweichen, z. B. eine Auswertung der DATEV. In seiner Entscheidung vom befand der BFH, dass die Rechtsgrundlage für den EÜR-Vordruck ausreichend sei.

Interessant [i]Rätke, E-Bilanz: Taxonomie ohne Rechtsgrundlage!, Beilage BBK 23/2011 S. 4 NWB BAAAD-96280 ist das Urteil aber in einem anderen Zusammenhang: Im Vorfeld der Entscheidung war spekuliert worden, ob sich aus der Urteilsbegründung Lösungshinweise ergeben könnten zur Frage, ob die Rechtsgrundlage der im Zuge der E-Bilanz veröffentlichten Taxonomie ausreichend ist. VRiFG Bernd Rätke, BBK-Herausgeber, stellt das BFH-Urteil in seiner Rubrik Steuerrecht aktuell auf Seite 104 vor. Wie schon in seinem Beitrag in der BBK-Beilage zur E-Bilanz zieht er den Schluss, dass ein BMF-Schreiben keine Verordnung ist und der Gesetzgeber bei der Rechtsgrundlage nachbessern muss.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2012 Seite 97
NWB LAAAE-01137