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Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach Bestandskraft
Auswirkungen der Abgeltungsteuer
Die Einführung der Abgeltungsteuer zum hat einige Änderungen mit sich gebracht. Hierzu gehört u. a. die abweichende Anrechnungsmöglichkeit von bereits einbehaltenen Kapitalertragsteuern. Diese Änderung der Rechtslage ist bisher wenig bekannt, da es primär nur problematisch werden kann, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparer-Pauschbetrages i. H. von 801 € liegen oder in dem seltenen Fall, dass der persönliche Steuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes liegt. In beiden Konstellationen ist eine Anrechnung auf die festgesetzte Steuer günstiger. Für höhere Einkünfte ist die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung meistens nicht lohnenswert, da die Abgeltung mit einem Steuersatz von 25 % bereits ab einem geringen zu versteuernden Einkommen durch einen höheren Grenzsteuersatz günstiger ist.
I. Allgemeine Anrechnung
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer i. S. des § 7 InvStG auf die Einkommensteuer des Veranlagungszeitraums gem. § 7 Abs. 7 InvStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist vor dem und nach dem im Grundsatz ähnlich. Die einbehaltenen Steuern werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verbindet die Steuerfestsetzung, den Bescheid über die festgesetzten Steuern und die Steuererhe...