Rückwirkende Erfassung von in
2008 zugeflossenen Erstattungszinsen gem. § 233a AO als Kapitaleinkünfte
ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
1) Die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3
EStG rückwirkend angeordnete Steuerpflicht von Erstattungszinsen fügt sich
nicht in das System der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3
EStG) und der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen ein. Hebt der Gesetzgeber
durch die isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach
der bisherigen gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene
Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wieder auf, hätte es
wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderungen auch der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 12 Nr. 3 oder § 10 EStG bedurft.
So bleibt unklar, ob § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialvorschrift zu §
12 Nr. 3 EStG sein kann.
2) Es ist nicht auszuschließen, dass
§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2966 Nr. 48 DStR 2012 S. 68 Nr. 2 DStRE 2012 S. 196 Nr. 3 EFG 2012 S. 118 Nr. 2 StBW 2011 S. 1066 Nr. 24 StBW 2012 S. 106 Nr. 3 Ubg 2012 S. 123 Nr. 2 DAAAE-00386
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FG Münster, Beschluss v. 27.10.2011 - 2 V 913/11 E
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