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Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG nur bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb vor dem
Hat ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb zwar vor dem veräußert, sind aber wegen der Vereinbarung aufschiebender Bedingungen Nutzen und Lasten und damit das wirtschaftliche Eigentum an dem Betrieb erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingungen nach dem auf den Erwerber übergegangen, so kann der Veräußerer den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG i. H. von 150.000 DM nicht in Anspruch nehmen. Für den Begriff der „Veräußerung” in dieser Vorschrift ist nicht auf das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, sondern auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen (Bezug: § 14a Abs. 1, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 1, 4 EStG).
Hat ein Stpfl. nach dem und vor dem seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen „veräußert”, so wird nach § 14a Abs. 1 EStG auf Antrag der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzunge...