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Verbot versteckter Hinweise und Codewörter im Arbeitszeugnis
Die Formulierung im Arbeitszeugnis, der Arbeitgeber habe den Beschäftigten „als sehr interessierten und hochmotivier-ten Mitarbeiter kennengelernt”, ist nicht als versteckte Behauptung des Gegenteils zu verstehen, nämlich als Desinteresse und fehlende Motivation des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO). Den Verdacht des Klägers, das Verb „kennenlernen” impliziere in Wahrheit das Gegenteil der damit verbundenen Charakterisierung oder habe doch eine negative Konnotation, wies das Gericht ...