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Steuerrecht; | Vorsteuerabzugsbeschränkung
Mit Entscheidung v. hat der Rat der Europäischen Union die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG i. d. F. ihres Art. 28f die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 v. H. für private Zwecke des Stpfl. oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird des Weiteren ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG i. d. F. ihres Art. 28f und abweichend von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der genannten Richtlinie den Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 v. H. zu beschränken und die Nutzung eines zum Unternehmen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs für private...