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Aufbewahrung von digitalen Belegen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-00183 Im Rahmen dieses Beitrags werden die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung elektronischer Belege zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung aufgezeigt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in der
[i]Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sind Unterlagen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahrenMit einigen Ausnahmen, wie z. B. Jahresabschlüssen, dürfen die Unternehmensunterlagen auch digital aufbewahrt werden. Diese Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Die Wiedergabe der Unterlagen auf Bild- oder anderen Datenträgern muss außer den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)„ auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)„ entsprechen. Dies bedeutet, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den empfangenen Handels- und Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen müssen, wenn sie lesbar gemacht werden. Für steuerliche Zwecke müssen die originär digitalen Unterlagen auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufbewahrt werden. Ein ...