Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Folgen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Am wurde die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) verkündet (BGBl 2011 I S. 642). Mit der Neufassung des AÜG wird einerseits die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in nationales Recht umgesetzt, andererseits soll der Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung beseitigt werden. Eine wesentliche Neuregelung ist die Gleichstellung der Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft und der Leiharbeitnehmer während der Überlassung im Unternehmen des Entleihers. Gesetzlich normiert ist dieser Gleichstellungsgrundsatz u. a. in § 13b AÜG. Dieser regelt, dass der Entleiher dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und den Gemeinschaftsdiensten unter den gleichen Bedingungen zu gewähren hat, wie den Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Entleihers zur Stammbelegschaft zählen. Als mögliche Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste nennt das Gesetz exemplarisch die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Beförderungsmittel und die Gemeinschaftsverpflegung. Wird gegen den Gleichstellungsgrundsatz des § 13b AÜG verstoßen, soll dies die Unwirksamkeit der Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu derartigen Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten im Entleih...