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Wasserzweckverband: Rückstellung für Kostenüberdeckung
Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung
[i]FG Sachsen, Urteil vom 10. 8. 2011 - 1 K 1487/07 NWB TAAAD-92068 Wasserzweckverbände dürfen nach den für sie geltenden landesrechtlichen Vorschriften keinen Gewinn erzielen, ansonsten wäre ein Anschluss- und Benutzungszwang kaum vertretbar. Die Wasserzweckverbände dürfen daher lediglich ihre Kosten decken (vgl. nur § 10 Abs. 2 SächsKAG). Überschreiten die Einnahmen diese Kosten, z. B. weil mehr Wasser verkauft wurde als kalkuliert, müssen die übersteigenden Beträge in der nächsten Kalkulationsperiode als Einnahmen berücksichtigt werden, so dass dort letztlich ein Verlust entsteht, der den Gewinn der Vorperiode ausgleicht. Daher werden die Kostenüberdeckungen in der Bilanz zurückgestellt. Diese Rückstellungen will die Finanzverwaltung neuerdings bundesweit nicht mehr anerkennen. Das FG Sachsen hat in einem ersten Verfahren mit Urteil vom - 1 K 1487/07 NWB TAAAD-92068 zugunsten der Verwaltung entschieden. Das Revisionsverfahren läuft. Der Artikel stellt dar, warum es gute Chancen gibt, dass das Urteil des FG Sachsen aufgehoben wird.
I. Problemstellung
[i]Keine Gewinnerzielungsabsicht bei der WasserversorgungDie Wasserversorgung gehört zu den letzten Monopolen in Deutschland. Sie ist aber nicht nur staatlich monopolisiert, meist herrscht überdies aus ges...